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Eigentumsvorbehalt

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Eigentumsvorbehalt im Konkurs des Käufers

Rechtsgebiet:
Eigentumsvorbehalt
Stichworte:
Eigentumsvorbehalt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ohne Eigentumsvorbehaltsvereinbarung

Im Falle des Konkurses des Käufers, besteht für den Verkäufer ein Verlustrisiko, da die Sache als Eigentum des Käufers in die Konkursmasse fällt und dem Verkäufer den anderen Gläubigern gegenüber im Konkurs kein Vorrecht daran zukommt.

Mit Eigentumsvorbehaltsvereinbarung

Zwischen Verkäufer und Käufer wurde ein Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache vereinbart; nach deren Übergabe an Käufer fällt Letzterer in Konkurs.

Illustration: Eigentumsvorbehalt im Konkurs des Käufers

 Variante 1: Konkurseröffnung nach der Eintragung ins Register

Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister VOR Konkurseröffnung des Käufers

Reaktionsmöglichkeiten des Verkäufers (Gläubiger):

  1. auf die Erfüllung des Vertrages beharren oder
  2. vom Vertrag zurücktreten und sein Eigentum herausverlangen

►  Die Herausgabe der Sache an den Gläubiger ist möglich, wenn Eigentumsvorbehalt vor Konkurseröffnung ins Register eingetragen wurde  

► Herausgabe mittels Aussonderungsbegehren an Konkursverwaltung. Bei Streitigkeiten über die Herausgabe kann der Gläubiger die Aussonderungsklage erheben.

Nach der Konkurseröffnung hat die Konkursmasse das Recht, den Vertrag zu übernehmen (vgl. Art. 211 Abs. 2 SchKG)

Variante 2: Konkurseröffnung vor der Eintragung ins Register

Konkurseröffnung des Käufers VOR Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister

Reaktionsmöglichkeiten des Verkäufers (Gläubiger):

  1. auf die Erfüllung des Vertrages beharren oder
  2. vom Vertrag zurücktreten und sein Eigentum herausverlangen

Keine Herausgabe der Sache an Gläubiger, wenn der Eigentumsvorbehalt nach Konkurseröffnung ins Register eingetragen wurde. Die Sache fällt in     die Konkursmasse und der Gläubiger hat seine Kaufpreisforderung im          Konkurs anzumelden.

Nach der Konkurseröffnung hat die Konkursmasse das Recht, den Vertrag zu übernehmen (vgl. Art. 211 Abs. 2 SchKG)

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